Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
11.09.2014

Vorhaltung der Widerrufsbelehrung auf Homepage genügt nicht

In meinem Blogbeitrag vom 25.August 2014 hatte ich darauf hingewiesen, dass Immobilienmaklern u.U. der Verlust ihres Provisionsanspruchs droht. Denn werden Verträge z.B. über das Internet abgeschlossen, so steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu, über das der Makler belehren muss. 

Wie aber muss die Belehrung erfolgen? Jedenfalls genügt es nicht lediglich auf der Homepage auf die Widerrufsmöglichkeit hinzuweisen. Denn der BGH hat entschieden, dass die bloße Vorhaltung einer Widerrufsbelehrung auf einer Webseite nicht ausreichend ist. Die Belehrung muss dem Verbraucher auch in Schriftform, also per E-Mail, Fax oder Brief  mitgeteilt werden.