Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
24.01.2017

Vermieter rechnet über Nebenkosten nicht ab ...

Ist der Mieter verpflichtet Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu leisten, muss der Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Betriebskostenabrechnung erstellen. Was geschieht aber, wenn er dies unterlässt?

Der Bundesgerichtshof (BGH) unterscheidet hinsichtlich der Folgen, ob es sich um ein beendetes oder laufendes Mietverhältnis handelt. 

Während des laufenden Mietverhältnisses kann der Mieter das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ausüben und die Zahlung der weiteren Vorauszahlungen einstellen (BGH, Urteil vom 9. März 2005 · Az. VIII ZR 57/04). Ihm steht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen zu. Darüber hinaus kann der Mieter Klage auf Erstellung der Betriebskostenabrechnung einreichen und diesen Anspruch notfalls mittels Zwangsgeldes oder Zwangshaft durchsetzen.

Ist das Mietverhältnis hingegen beendet, steht dem Mieter ein Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Vorschusszahlungen zu. Er ist nicht verpflichtet zunächst auf Erstellung einer Abrechnung zu klagen (BGH, Urteil vom 09.03.2005, Az. VIII ZR 57/04). Allerdings kann der Vermieter die Abrechnung trotz Ablaufes der Abrechnungsfrist dann nachholen. Ein etwaiges Guthaben steht dem Mieter dann zu. Er muss aber nicht befürchten Nachzahlungen leisten zu müssen. Denn der Vermieter ist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB daran gehindert etwaige Nachforderungen geltend zu machen.
Warum sollte ein Mieter ein Interesse an der Anfertigung der Nebenkostenabrechnung haben?
Ein Mieter kann insofern ein Interesse an der Betriebskostenabrechnung haben, weil sie unter Umständen ein Guthaben aufweist. Dies lässt sich nur durch eine Abrechnung feststellen. Zwar ist es möglich, dass durch sie eine Nachzahlung fällig wird. Der Vermieter ist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB jedoch daran gehindert etwaige Nachforderungen geltend zu machen, wenn die Nebenkostenabrechnung verspätet dem Mieter zugeht.