Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
29.09.2014

Trotz Einverständnis keine Provision

Auch bei Einverständnis des Mieters entfällt der Provisionsanspurch des Maklers, wenn dieser mit dem Vermieter identisch ist oder eine Verpflechtung vorliegt.

Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss vom 7.Januar 2014 - 318 S 38/13). In dem zu entscheidenden Fall hatte der Makler den Mieter auf die Verpflechtung hingewiesen. Dennoch erklärte sich der Mieter zunächst mit der Zahlung einer Provision einverstanden. Nach Auffassung der Hamburger Richter ist diese jedoch trotz des zuvor erklärten Einverständnisses nicht fällig geworden. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz( § 2 Abs. 1 Nr. 3 WoVermG) entfällt ein Provisionsanspruch, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, wenn der Makler mit deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter rechtlich oder wirtschaftlich verpflochten ist.