Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
23.09.2014

Taxifahrer verweigert Beförderung die Mitnahme von Fahrgästen mit Hund: Das kann teuer werden!



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Verweigert ein Taxifahrer ohne nachvollziebare Gründe die Beförderung von Fahrgästen mit Hund, so verstößt er gegen seine Beförderungspflicht. Die Beförderungsverweigerung rechtfertigt die Verhängung einer Geldbuße.


Das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 28.1.2014 Aktenzeichen 234 OWi 163/13) verurteilte einen Taxifahrer  zur Zahlung einer Geldbuße von 300,00 €, weil er sich geweigert hatte zwei Männer zu befördern. Diese hatten zwei kleine Hunde mit sich geführt.. Nach Auffassung des Fahrers passten die beiden Männer nicht mit dem 8 kg "schweren" Jack Russel Terrier und dem 15 kg "schweren" Beagle in das Taxi. Die Zurückgewiesenen fuhren darauf hin mit einem anderen Taxifahrer in einem etwa gleich großen Taxi. Für dessen Fahrer stellte die Beförderung der Hunde kein Problem dar. Gegen den ersten Taxifahrer erging aufgrund der Beförderungsverweigerung ein Bußgeldbescheid, gegen den der Taxifahrer sich vor dem AG Hamburg wehrte. Das Hamburger Gericht gab der Verwaltungsbehörde Recht. Der Taxifahrer habe sich wegen vorsätzlicher Verletzung der Beförderungspflicht und somit einer Beförderungsverweigerung schuldig gemacht (§ 61 Abs 1 Nr. 3c PBefG iVm. § 13 Satz 1 BOKraft). Denn der Taxifahrer habe einen ohne Probleme durchführbaren Fahrauftrag ohne nachvollziebare Gründe abgelehnt. Bei der Verhängung der Geldbuße kam dem Taxifahrer zugute, dass er bisher nicht ordnungswidrigkeitenrechtlich in Erscheinung getreten war.