Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
13.11.2014

Schreck am Abend ...


Als Frau Müller abends nach Hause kommt, erstarrt sie vor Schreck: die Wohnung steht unter Wasser und aus der Decke tropft es weiter. Schnell stellt sich heraus: die Mieter über ihrer Wohnung haben eine neue Waschmaschine angeschlossen. Offenbar nicht fachgerecht, denn während des Tages hat sich der Zuleitungsschlauch gelöst. Durch den Wasserschaden sind die Möbel der Frau Müller stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Nachdem sich der erste Schrecken gelegt hat fragt sie sich: Wer zahlt mir eigentlich meinen Schaden?


Der Vermieter haftet jedenfalls grundsätzlich nicht für Schäden, die ein Hausbewohner einem anderen durch die Verletzung von Obhutspflichten zufügt.  Benutzt ein Mieter in einer Etagenwohnung eine Wasch- oder Spülmaschine, hat dieser durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass kein Wasser austritt oder das Austreten von Wasser zumindest schnell unterbunden wird (OLG Hamm, Urteil vom 27.03.1984, 27 U 433/83)  Denn der Mieter verletzt die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, wenn er eine Waschmaschine in Betrieb nimmt und nicht so beaufsichtigt, dass bei dem Austreten von Wasser aus der Maschine oder bei dem Platzen oder Abgleiten des Zuleitungsschlauches schnellstens ein weiterer Wasseraustritt verhindert werden kann (OLG Düsseldorf, NJW 1975,171).Der Vermieter darf darauf vertrauen,. dass die jeweiligen Mieter ihre Sicherungpflichten auch erfüllen. Der Vermieter haftet nur insoweit, als er den Gebäudeschaden instandsetzen muss. Schäden am Hausrat und der Einrichtung des Mieters können gegenüber dem Vermieter nur geltend gemacht werden, wenn der Vermieter selbst den Schaden zumindest fahrlässig zu vertreten hat. Regelmäßig hat der Vermieter seine Haftung vertraglich auf die Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. So können Schadensersatzansprüche wegen Schäden am Hausrat oder an den Einrichtungen nur  gegen den Mieter, der den Schaden zumindest fahrlässig verursacht hat, geltend gemacht werden. Im Idealfall kann dieser den Schaden über seine Haftpflichtversicherung abwickeln.