Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
22.01.2015

Pinkeln im Stehen erlaubt

Mieter dürfen auf der Toilette ihrer Wohnung im Stehen pinkeln. Nach Auffassung des Düsseldorfer Amtsgerichts (Az.: 42 c 10583/14) gehört dies zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache.

Ein Vermieter wollte 1900 Euro der Kaution des Mieters einbehalten, weil der Marmorboden der Toilette durch Urinspritzer abgestumpft war. Der Düsseldorfer Richter befand, der Vermieter habe kein Recht, die Kaution für die anstehende Reparatur einzubehalten. Denn urinieren im Stehen sei weit verbreitet. Die Gefahren für Böden seien aber kaum bekannt. Der Vermieter hätte auf die Empfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen .Wörtlich heißt es:"Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit - insbesondere weiblichen - Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen."