Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
19.08.2014

Man muss sich wenigstens elektrisch rasieren können ...


Auch der Mieter einer „unrenovierten“ bzw. nicht modernisierte Altbauwohnung darf einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlaubt. 

Dies folgt aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.4.2004 -VIII ZR 281/03-.) Die Mieter eine Altbauwohnung gemietet. Dabei stellte sich heraus, dass neben dem Betrieb einer Wasch- oder Geschirrspülmaschine ein gleichzeitiger anderer Stromverbrauch in der Wohnung gar nicht möglich war. Es fehlte ein Stromkreis. Hinzu kam, dass im Bad keine Steckdose vorhanden war. Die Mieter begehrten nun eine entsprechende Ausstattung. Die Karlsruher Richter befanden zwar, der Vermieter sei nicht verpflichtet, die Wohnung insgesamt und ständig zu modernisieren und jeweils dem neuesten technischen Standard anzupassen. Angesichts des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts könne ein Mieter jedoch erwarten. erwarten, dass er die Wohnung so gebrauchen und nutzen kann, wie dies seit Jahrzehnten üblich ist und dem allgemeinen Lebensstandard entspricht. Üblich und dem allgemeinen Lebensstandard entspricht jedoch der Gebrauch eines größeren Haushaltsgerät, wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine, und gleichzeitig weitere haushaltsübliche Elektrogeräte, wie etwa einen Staubsauger. Außerdem gehörte zum zeitgemäßen Wohnen, dassdas Badezimmer über eine Stromversorgung verfüge, die nicht nur eine Beleuchtung, sondern auch den Betrieb von kleineren elektrischen Geräten über eine Steckdose ermögliche.