Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
27.03.2014

Maklervertrag per EMail

Übersendet ein Makler ein Exposé per EMail, kann sich der Empfänger nicht einfach darauf berufen von diesem Exposé keine Kenntnis erlangt zu haben, weil er seine  E-Mail-Adresse "nicht wirklich" genutzt und die Mails dort deshalb nicht geöffnet und nicht gelesen habe. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2009 - 7 U 28/08 ). Denn:

"Wer einem Makler, ..., seine E-Mail-Adresse nennt, muss heutzutage ... damit rechnen, dass diese von dem Makler, einfach weil es für ihn billiger ist, auch für die Übersendung von Exposés und anderen Mitteilungen genutzt wird. Wenn der Beklagte dann, vielleicht um sich "gutgläubig" zu halten, sein Mail-Account nicht öffnet und/oder seine Mails nicht abruft und nicht liest, kommt das einer Zugangsvereitelung gleich."