Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
21.10.2014

Gucken sollte man schon noch ...

Kein Schadenserwatz, wenn sich der Fahrer allein auf das Bild der Rückfahrkamera achtet.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung  des Amtsgerichts Hannover. Dieses hatte die Schadenersatzklage eines Jaguarbesitzers gegen einen Parkhausbetreiber abgewiesen. Die Ehefrau des Mannes wollte mit dem Sportwagen rückwärts in einen Parkplatz einparken. Dabei achtete sie die gesamte Zeit auf das Bild der Rückfahrkamera. Diese zeigte kein Hinderniss an. Beim Rückwärtssätzen fuhr sie gegen einen mit Metallstreben befestigten Lüftungschacht, der in den Parkraum ragte. Augrund der Höhe der Rückwärtssensoren wurde das Hindrniss nicht erfasst. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von 2.027,51 €.

Das Amtsgericht Hannover hat die Klage abgewiesen. Der Parkhausbetreiber habe keine Verkehrssicherungspflichten veletzt.Vielmehr sei die Gefahrenquelle mit rot-weißem Klebeband kenntlich gemacht worden. Dies genüge, um auf die Gefahr hinzuweisen.

(Amtsgericht Hannover, Az: 438 C 1632/14)