Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
05.11.2012

Es wird kalt ....

An langen Winterabenden ist eine wohlig geheitzte Wohnung ein Traum. Doch was geschieht, wenn die Heihzung nicht funktioniert? Der Vermieter ist verpflichtet, diesen Mangel unverzüglich zu beheben, sobald er hiervon Kenntnis erlangt.

Ist im Mietvertrag nichts geregelt, gilt als Heizperiode die Zeit vom 1.Oktober bis zum 30.April. Nach der Rechtsprechung müssen Wohnräume vor allem in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 23.00 Uhr auf mindesten 20 bis 22 Grand beheizbar sein. Dazwischen darf es ruhig etwas kälter werden. Aber 18 Grad müssen dennoch erreicht werden (LG Berlin, Urteil vom 26.Mai 1998 - 64 S 266/97)

Bleibt es in den Räumen kälter, muss der Vermieter rasch über diesen Mangel informiert werden. Schließlich muss diesem Gelegenheit gegeben werden, den Mangel schnell zu beheben. Wird dieser nicht tätig, kann der Mieter nach Setzung einer letzten Frist selbst einen Installateur beauftragen. Übernimmt der Vermieter die Kosten nicht, so können sie mit den nächsten Mietzahlungen verrechnet werden.Da ein Unglück selben allein kommt, fallen Heizungsanlagen auch schon mal gerne an Wochenenden aus. Zu einer Zeit also, zu der der Vermieter nicht zu erreichen ist. In einem solchen Fall ist der Mieter berechtigt, den Installateur auch ohne Rücksprache mit dem Vermieter zu rufen (AG Münster, Urteil vom 30.09.2009 - 4 C 2725/09). 

Sofern der Vermieter auf den Mangel hingewiesen wurde, ist der Mieter auch berechtigt die Miete zu mindern. Wie hoch die Minderungsquote ausfällt, hängt von den Umständen ab. Ist die Wohnung in der Herbst- oder Winterzeit durch einen längeren Heizungsausfall praktisch unbewohnbar, kann die Miete durchaus bis zu 100 % gemindert werden (LG Berlin, Urteil vom 20.10.1992 - 65 S 70/92). Dies dürfte allerdings eher ein Ausnahmefall sein. Das Landgericht Berlin (LG Berlin, MM 2002,480) befand, dass bei einem Ausfall der Heizungsanlage in den Wintermonaten und die hieraus resultierende mangelde Beheizbarkeit der Wohnung 20% Mietminderung angemessen seien. Demgegenüber gewährte das LG Bonn auch mal 50% (LG Bonn, WuM 1982,170). Es dürfte sich also in jedem Fall empfehlen vor einer Minderung fachlichen Rat einzuholen.