Andernfalls kann es einem so ergehen, wie einem verheirateten Porschefahrer aus Westfalen: Der war mit seiner Geliebten unterwegs und erlitt mit seinem Porsche einen Unfall. Die Frage seiner Versicherung nach Zeugen beantwortete er mit "Nein". Klar: aus Angst, seine Ehefrau könnte von der Spritztour mit der Geliebten erfahren. Dummerweise wurde das ganze doch ruchbar und die Versicherung legte ihm eine Obliegenheitsverletzung zur Last. Die Versicherung verweigerte die Schadensregulierung. Darauf hin klagte der Mann vor dem Landgericht Dortmund. Das Landgericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage auf Zahlung der Versicherungsleistungen ab. Der Kläger habe die Pflicht verletzt, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein könnte. Daher habe der Kläger gegen die verklagte Versicherung keinen Anspruch aus § 1 VVG (a.F). i.V. mit §§ 12, 13 AKB. Denn die Beklagte sei unabhängig vom Vorliegen des behaupteten Versicherungsfalles wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers gem. § 7 I. (2) S. 3, (4) AKB i. V. mit § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden.
LG Dortmund, Urteil vom 23.04.2010 - Akz. 22 O 171/08