Der Bundesgerichtshof hat am Freitag entschieden, dass eine Tagesmutter ihre Tätigkeit in einer Eigentumswohnanlage nicht fortsetzen darf. Wer nun aber laut aufschreit, Deutschland sei doch ein kinderfeindliches Land, empört sich zu früh:
Nach der Teilungserklärung durften die Räume nur zum Wohnen genutzt werden. Die Tatigkeit einer Tagesmutter ist nach Auffassung der Karlsruher Richter die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes. Damit widersprach die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder der Teilungserklärung. Der Bundesgerichtshof deutet aber an, dass eine Tagesmutter in einem so.chen Fall unter Umständen einen Anspruch auf Zustimmung zur Nutzung der Wohnung als Tagespflegestelle haben könnte.Darauf kam es vorliegend aber nicht an. Denn die Wohnungseigentümer hatten bereits 2009 mehrheitlich beschlossen, der Tagesmutter die Betreuung von Kindern in ihrer Wohnung zu untersagen. Die Tagesmutter hatte es aber unterlassen, diesen Beschluss anugreifen. Daher ist er unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit bestandkräftig geworden. Dies versäumt zu haben, ist der Tagesmutter daher zum Verhängnis geworden und nicht etwa eine vermeintliche Kinderfeindlichkeit des BGH. (Urt. v. 13.07.2012, Az.: V ZR 204/11).Letztlich scheiterte sie also an den Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts.
Quelle: PM Nr. 111/2012 des BGH
Zum Thema "Kinderlärm" s. auch die Beiträge "Kinderlärm" und "Kinderlärm im Mietshaus"
Artikel
16.07.2012