Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
03.09.2014

Bloßer Hinweis im Exposé oder in den AGB's genügt nicht zum Entstehen der Maklerprovision

Die zu zahlende Maklerprovision muss ausdrücklich vereinbart werden. Es genügt nicht, wenn sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel findet, wonach es gestattet ist, für Verkäufer und Käufer provisionspflichtig tätig zu werden. Ebenso wenig genügt es, wenn es im Exposé heißt "Kaufpreis plus Maklercourtage".


Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München. (AG München, Urteil vom 27.10.2011, 222 C 5991/11).Nach Auffassung des Gerichts könne man zwar dem Hinweis im Exposé entnehmen, dass der Käufer eine Provision zahlen solle. Allerdings lasse sich der Klausel nicht entnehmen, ob der Makler sowohl  vom Käufer als auch vom Verkäufer Porvision verlange oder ob lediglich die vom Verkäufer zu zahlende Provision vom Käufer übernommen werden solle. Aus den allgemeinen Geschäftsbediungungen ergäbe sich auch keine wirksame Vereinbarung einer Provision. Die Klausel stelle lediglich einen Hinweis darauf dar, dass der Makler für beide Vertragsparteien tätig werden dürfe. Allerdings ergäbe sich aus der Klausel nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen dies tatsächlich geschehe.