Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
10.12.2011

BAG: Zurückweisung nach mehr als einer Woche ist zu spät

§ 174 BGB bestimmt in schöner sprachlicher Schlichtheit: "Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist." 

Kündigt beispielsweise ein Rechtsanwalt namens seines Auftraggebers ein Arbeitsverhältnis, muss er der Kündigung seine Vollmacht beifügen. Unterlässt er dies, kann der andere die Kündigung zurückweisen. Möglicherweise mit der fatalen Folge, dass die Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten werden kann. Diese Konsequenz tritt aber nur ein, wenn der andere die Kündigung "unverzüglich" zurückweist. "Unverzüglich" heißt in der Gesetzessprache: ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB). Aber was heißt das konkret in Tagen und Wochen ausgedrückt? Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 -) ist die Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BGB.


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