Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
09.10.2014

Ausgleichsleistungen und Minderung wegen der Verspätung des Rückfluges können nicht nebeneinander geltend gemacht werden

In meinem Blogbeitrag vom 28.August 2014 hatte ich die Rechte der Passagiere bei Verspätung oder Annulierung eines Fluges beschrieben. Wie dargelegt, steht Passagieren unter Umständen. ein Ausgleichsanspruch bis zu 600,00 € zu (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Diese Ausgleichsleistung kann auf weiter gehende Schadensersatzansprüche angerechnet werden (Art. 12 der Verordnung). 

Macht ein Reisender wegen einer Flugverspätung einen reiserechtlichen Minderungsanspruch (§ 651d Abs. 1 BGB) geltend, so ist die Ausgleichsleistung hierauf anzurechnen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.September 2014 (Akz. X ZR 126/13).

Die Klägerin hatte für sich und ihren Ehemann bei einer Reiseveranstalterin eine Kreuzfahr inklusive Hin- und Rückflug gebucht. Der Rückflug nach Deutschland verzögerte sich um 25 Stunden. Aufgrund dessen zahlte die Reiseveranstalterin eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600,00 €. Darüber machte die Klägerin Minderungsansprüche in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung geltend, was die Beklagte zurückwies. Nach Auffassung der Klägerin komme eine Anrechnung nicht in Betracht, weil es sich bei der Reisepreisminderung nicht um einen Sachensersatzanspruch im Sinne des Artikels 12 der Verordnung handele. Dies sah der Bundesgerichtshof anders: Entscheidend sei, ob dem Fluggast mit dem Anspruch eine Kompensation für die durch die Verspätung entstandenen Beeinträchtigungen gewährt werde. Durch die große Verspätung entstehe dem Fluggast ein immaterieller Schaden, nämlich die durch die Verspätung verursachten Unannehmlichkeiten. Die Minderung nach § 651d Absatz 1 BGB diene dem Ausgleich der durch den verspäteten Rückflug bedingten Unannehmlichkeiten. Für diese seien aber bereits die Ausgleichsleistungen erbracht worden, weshalb die Anrechnung zu erfolgen habe.