Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
26.02.2016

Auch Makler müssen Pflichtangaben nach der EnEV machen

Nach § 16a Energieeinsparungsverordnung (EnEV) hat der Verkäufer einer Immobilie in einer Immobilienanzeige Angaben zum vorhandenen Energieausweis zu machen. Dies hat in der Rechtsprechung zu einem erbitterten Streit darüber geführt, ob diese Verpflichtung auch Immobilienmakler trifft. So haben die Landgerichte Tübingen und München entschieden, dass auch Makler in Immobilien-Anzeigen die Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) machen müssen (LG München I Urt. v. 16.11.2015 - Az.: 4 HK O 634/15;LG Tübingen (Urt. v. 19.10.2015 - Az.: 20 O 60/15). Anders hingegen die Landgerichte Bielefeld, Gießen und Düsseldorf (LG Bielefeld,Urt. v. 06.10.2015 - Az.: 12 O 60/15; LG Düsseldorf,Urt. v. 08.10.2014 - Az.: 12 O 167/14;LG Gießen,Urt. v. 11.09.2015 - Az.: 8 O 7/15). Aktuell liegt eine erneute Entscheidung des Landgericht Tübingen vor (LG Tübingen, Urt. v. 01.02.2016 - Az.: 20 O 53/15).

Der verklagte Makler hatte in einer Immobilien-Anzeige keine Angaben zum vorhandenen Energieausweis gemacht. Das Landgericht stufte dies als Wettbewerbsverstoß nach § 16 a EnEV ein.

Nach Auffassung der Tübinger Richter fällt der Makler unter diese Rechtsnorm, auch wenn er in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt wird. Andernfalls könnten damit die gesetzlichen Vorschrift leicht umgangen werden. Entscheidend sei, dass der Makler den Verkauf der Immobilie betreibe und deshalb Verkäufer im Sinne des § 16 a EnEV sei.