Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
05.03.2012

Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Wohnungseigentumsrecht in Leitsätzen:

Nachstehend aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofes zum Wohnungseigentumsrecht aus den letzten 6 Monaten:
1. Folgen der vorzeitigen Abberufung eines Vewalters:
Die vorzeitige Abberufung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen gravierender Pflichtverletzungen mit der Folge, dass den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann, führt im Regelfall dazu, dass eine materiell-rechtliche Ermächtigung zu einem Forderungseinzug erlischt.

2. Ermächtigung des teilenden Eigentümers zur einäumung eines Sondernutzungsrechts in der Teilungserklärung
Der teilende Eigentümer kann sich in der Teilungserklärung ermächtigen lassen, bei Verkauf der Wohnungseigentumseinheiten dem jeweiligen Erwerber das Sondernutzungsrecht an bestimmten Flächen einzuräumen und dessen Inhalt näher zu bestimmen.

3. Sondervergütung eines Vewalters als zu erstattende Kosten eines Rechtsstreits
Eine Sondervergütung des Verwalters für die Bearbeitung eines Rechtsstreits gegen einen Wohnungseigentümer gehört jedenfalls dann nicht zu den nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn der Verwalter die Ansprüche der WEG im eigenen Namen geltend macht.

BGH, Beschlussvom 17.November 2011V ZB 134/11-   

4. Klagegegner
Zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ausnahmslos sämtliche (übrigen) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

5. Keine unzulässige Beschränkung der Bestellung/Abberufung des Vewalters durch Änderung des Kopfprinzips
Auch nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung stellt es keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abberufung des Verwalters dar, wenn das Kopfprinzip durch Vereinbarung zugunsten des Objekt- oder des Wertprinzips abbedungen worden ist.
 
6. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Verwalter
Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben.