Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
26.08.2014

Öffnen eines E-Mail mit pornographischem Inhalt als Dienstunfall

Dass der Sturz eines schlafenden Beamten vom Stuhl einen Dienstunfall darstellen kann, habe ich ja schon an anderer Stelle (hier) geschrieben. Nun stieß ich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Danach kann ein Beamter auch durch Öffnen eines E-Mails mit pornographischem Inhalt einen Dienstunfall erleiden. Der Dienstvorgesetzte des klagenden Polizisten hatte an seine Untergebenen eine Mail mit einem Dateianhang sexuellen Inhalts geschickt. Dies löste bei dem Beamten  „krankhafte Gedanken und Impulse“ aus. Nach Angaben des eingeschalteten Sachverständigen führte dies „regelhaft zu  (einer) deutliche(n) Beeinträchtigung in den Alltagsfunktionen“. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 2.November 2010 - 23 K 5235/07) verurteilte das beklagte Land dazu, das Öffnen des E-Mails als Dienstunfall anzuerkennen. 



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