Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
28.09.2014

"Rauchen" vs. "Dampfen"

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Dirk Kruse  / pixelio.de
"Rauchen" war ja bereits mehrfach Thema dieses Blogs (hier,hier,hier und hier). In der Zwischenzeit ist durch diversen Nichtraucherschutzgesetze der Länder das Rauchen in öffentlichen Räumen stark eingeschränkt worden.

Nach der Gesetzesbegründung des nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetzes sollte das Rauchverbot auch die E-Zigarette betreffen. Ein Kölner Gastwirt hatte in seinen Räumen allerdings den Gebrauch von E-Zigaretten geduldet. Dies rief die Stadt Köln auf den Plan, welche Ordnungsmaßnahmen androhte. Dagegen wendete sich der Gastronom mit der Begründung, bei dem Genuss von E-Zigaretten werde nicht geraucht, da keine Verbrennung stattfinde. Dies sah auch das angerufene Verwaltungsgericht Köln (VG Köln, Urteil vom 25.Februar 2014 - 7 K 4612/13) so: Eine E-Zigarette werde nicht im Sinne des Gesetzes „geraucht“. Denn beim „Rauchen“ werde Rauch inhaliert, der durch die Verbrennung von Tabakprodukten entstehe. Dies sei bei der E-Zigarette anders. Dort werde eine - meist nikotinhaltige - Flüssigkeit verdampft und kein Tabak verbrannt.

Außerdem diene das Nichtraucherschutzgesetz dem Schutz von Nichtrauchern vor den Gefahren des Passivrauchens. Die aus dem Konsum von E-Zigaretten folgenden Risiken seien aber nicht dem den Gefahren des Passivrauchens vergleichbar. Letzeres führe vielfach zu schwerwiegenden Gesundheitsgefahren, die durch schädliche Stoffe im Tabakrauch ausgelöst würden. Diese Stoffe fehlten jedoch im Dampf einer E-Zigarette. Angesichts dieser gravierenden Unterschiede hätte es nach Auffassung der Kölner Richter einer eindeutigen Regelung im Gesetz  bedurft. Allein die Aussage in der Gesetzesbegründung, dass ein umfassendes Rauchverbot auch für die E-Zigarette gelten solle, reiche nicht aus.