Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
21.06.2016

"Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben ...

...  wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt." An diese Schiller Zitat  muss ich immer bei Fällen wie diesen denken:

Die Mieterin eines Mehrfamilienhauses beleidigt innerhalb von drei Tagen ihre Nachbarn und wirft Gegenstände wie Knochen, Tonscherben, Erde, Salatblätter, Federn und Grünabfälle auf die Terrasse des unter ihr wohnenden Mieters: Nachts verursacht sie Lärm, indem sie ihren Rollkoffer durch das Treppenhaus in den Keller rollen lässt. Darauf hin kündigt sie der um seinen Hausfrieden besorgt Vermieter fristlos.
Zu Recht, wie das Landgericht Köln befand (Landgericht Köln, Urteil vom 15.04.2016 - 10 S 139/15). Ein Wohnraummietverhältniss kann gemäß § 569 Abs. 2 BGB nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mieter den Hausfrieden "nachhaltig" stört. Dass das Verhalten der Mieterin den Hausfrieden gestört hat, war offensichtlich. Hat sie den Hausfrieden aber "nachhaltig" gestört? Ja befanden sie Kölner Richter. Denn die Mieterin hatte im Verlauf des Jahres bereits diverse Gegenstände auf die Terrasse des Mieters geworden. Zwar seien die einzelnen Fälle für sich genommen wegen des Zeitablaufs als Kündigungsgrund verbraucht. Aber die einzelnen Fälle sprachen für das Gericht in ihrer Gesamtheit gerade für die Nachhaltigkeit der aktuellen Hausfriedensstörung, weil die vergangenen Fälle als "unbeirrte Fortsetzung des rücksichtlosen Verhaltens der Beklagten gegenüber ihren Mitmietern" erscheinen.