Der geschätzte Kollege Burhoff hat jüngst in seinem Blog einen Beitrag zur Möglichkeit des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung via E-Mail veröffentlicht. Diese genügt, wie dort auch noch einmal nachzulesen ist, der in § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 126b BGB geforderten Textform und ist somit grundsätzlich geeignet, eine wirksame Vergüttungsvereinbarung abzuschließen.
Aus Gründen der Nachweisbarkeit, auch der des Zugangs, pflege ich selbst allerdings weiterhin schriftliche Vergütungsvereinbarungen abzuschließen. Vielleicht wird sich dies jedoch bald durch die De-Mail-Dienste ändern, die einen rechtsverbindlichen Kommunikatinosweg via E-Mail ermöglichen sollen, auch wenn die Kritik an diesen Diensten momentan beinahe überkocht.
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