Rechtsanwalt Nikolaus Lutje

81929, München
Rechtsgebiete
Unternehmensberatung für Rechtsanwälte Recht der freien Berufe
08.07.2014

Honorarfalle Beratungsmandat

Falle

Geld lauert in der Falle nur wenig

Wer ohne Vergütungsvereinbarung berät, dem kann es ergehen, wie dem Anwalt in einem vom AG Stuttgart kürzlich entschiedenen Fall. Er hatte ein Beratungshonorar in Höhe von EUR 249,00 eingeklagt und EUR 48,20 zugesprochen erhalten.

Die Mandantin hatte sich ratsuchend per E-Mail an den Anwalt gewandt und von diesem bei einem telefonischen Rückruf eine Einschätzung der Rechtslage erhalten, gleichzeitig bat der Anwalt um ein
schriftliches Gedächtnisprotokoll und Hereingabe weiterer Unterlagen. Acht Tage später erfolgt Sachstandsanfrage der Mandantin, hierauf übersendet der RA eine Vergütungsvereinbarung über EUR 249 nebst einer Vollmachtserklärung; sodann erfolgt Mitteilung der Mandantin, die Sache nicht weiter verfolgen zu wollen – alles am gleichen Tag per E-Mail.

Wegen Fehlens einer Vergütungsvereinbarung ergibt sich die Vergütung aus §§ 34 Abs.1 Satz 3 RVG i.V.m.§§ 612, 315 BGB. Die angemessene Gebühr beträgt nach Ansicht des AG EUR 48,20. Laut dem RA betrug der Zeitaufwand 225 Minuten (u.a. Prüfung und Erläuterung europarechtlicher Vorschriften und des Montrealer Übereinkommens). Das Urteil beruht auf folgenden Annahmen:

1. Es wäre unangemessen,den üblichen Stundensatz von EUR 150,00 anzusetzen.

2. Nach § 14 RVG müsste die Bedeutung der Angelegenheit (und damit auch der Gegenstandswert berücksichtigt werden!?).

3. Die angemessene Gebühr müsste in Anlehnung an Nr. 2100 VV RVG (in der ab 01.07.2006 geltenden Fassung) bestimmt werden.

Fazit: Außer Spesen nichts gewesen! Die zuerkannte „Gebühr“ dürfte bei dem Zeitaufwand kaum die Geschäftskosten abdecken. War das Ergebnis vermeidbar? Ich meine:Ja, bei einer anderen Gesprächstaktik.

(1) Vorab Hinweis auf Wegfall gesetzlicher Gebühr für Beratungen zum 30.06.2006. Der Gesetzgeber will dass Mandant und RA die Beratungsgebühr frei vereinbaren

(2) Vergütungsvereinbarung per E-Mail abschließen (wenn der Mandant hierzu nicht bereit ist, Mandatsannahme ablehnen, denn der Mandant ist vermutlich ein Querulant!)

(3) Wenn die Gebühr wirksam vereinbart ist: Aufnahme der Information und beraten.

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