Rechtsanwalt Nikolaus Lutje

81929, München
Rechtsgebiete
Unternehmensberatung für Rechtsanwälte Recht der freien Berufe
14.07.2014

Anwaltsfreundliches Urteil: Auch ohne Belehrung nach § 49 V BRAO darf RA nach RVG abrechnen!

Zwar schon etwas älter aber nützlich„Richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.“- so die in § 49b V BRAO bestimmte Hinweispflicht. Nach dem OLG Koblenz (Beschluss vom 11.07.2012- 2 U 1023/11, BeckRS 2012,18639) gilt die Hinweispflicht nicht im Fall einer unwirksamen Vergütungsvereinbarung, d.h. der RA ist
ohne weiteres berechtigt, für seine Tätigkeit Gebühren nach dem RVG zu berechnen – selbst wenn diese höher sind als die unwirksam vereinbarte Vergütung, und wenn der Mandant im Vorprozess die Berechtigung der Abrechnung der unwirksam vereinbarten Zeithonorars bestritten hat.

Zugegeben, dem Beschluss liegt ein spezieller Sachverhalt zu Grunde. Demgegenüber sieht der BGH (NJW 1955,1921) einen Verstoß gegen § 242 BGB, wenn der RA eine Vergütung berechnet, die höher ist als die unwirksam vereinbarte Vergütung.

Fazit: In einem gleich oder ähnlich gelagerten Fall lässt sich die Entscheidung als Argument heranziehen. In anders gelagerten Fällen empfielt sich die Belehrung vorsorglich in die Vergütungsvereinbarung aufzunehmen.

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