Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
09.12.2013

Widerspruch gegen Leistungsversagung/-entziehung nach § 66 SGB I hat aufschiebende Wirkung

Versagt bzw. entzieht das Jobcenter (oder eine andere Sozialbehörde) gem. § 66 SGB I die schon bewilligten (SGB-II-) Leistungen, so besitzt der Widerspruch dagegen, anders als ansonsten vielfach im Bereich des SGB II, aufschiebende Wirkung. D.h.der Bescheid, auf den sich die Versagung bzw. Entziehung bezieht, gilt jedenfalls bis zur Entscheidung über den Widerspruch weiter und das Jobcenter muss die bewilligten Hartz-IV-Leistungen weiter auszahlen.



Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 06.12.2013, Az. S 3 AS 650/13 ER