Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
21.03.2016

Versicherter - DRV = 109 : 0

Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss in einem Sozialgerichtsprozess ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden (§ 109 Abs. 1 S. 1 SGG). Die Einholung eines solchen Gutachtens bietet sich vor allem dann an, wenn ein Gutachten, das von Amts wegen eingeholt wurde, das gewünschte Ergebnis des Klägers nicht trägt, etwa in einem Rentenverfahren nicht darlegt, dass die medizinischen Rentenvoraussetzungen vorliegen.

Den Wert eines "109er-Gutachtens" zeigt ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Regensburg in einem Rechtsstreit über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung:

Das zunächst von Amts wegen eingeholte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch imstande sei, täglich mehr als sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu arbeiten. Diese Einschätzung teilte der Kläger, der an verschiedenen Krankheiten leidet, selbst jedoch in keiner Weise. Er beantragte daher die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG. Der Arzt kam hier - anders als der Erstgutachter - unter ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis, dass die medizinischen Rentenvoraussetzungen bei dem Kläger vorliegen würden.


Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd (DRV) schloss sich dann zwar unter Zugrundelegung einer nicht durchgehend sachlichen "sozialmedizinschen Stellungnahme" diesen Ausführungen nicht an. In seinem Urteil folgt das Sozialgericht dann aber den Ausführungen im Gutachten nach § 109 SGG und sprach dem Kläger die begehrte Erwerbsminderungsrente zu.

SG Regensburg, 17.03.2016, Az. S 3 R 69/15


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