Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
07.08.2013

Unterschiede zwischen Rente wegen teilweiser und voller Erwebsminderung nach § 43 SGB VI

Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die allgemeine Wartezeit beträgt i.d.R. fünf Jahre.

Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die allgemeine Wartezeit beträgt i.d.R. fünf Jahre.

Die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird mit dem Rentenartfaktor 1,0 errechnet, die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsnminderung mit dem Rentenartfaktor 0,5. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist, genau wie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.



Ein Hinzuverdienst währen des Erwerbsminderungsrentenbezugs ist grundsätzlich möglich. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird aber nur geleistet, soweit die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte bzw. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels. 
Die Hinzuverdienstgrenze muss im Einzelfall errechnet werden. Sie beträgt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe das 0,23fache, in Höhe der Hälfte das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. 
Sie beträgt bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 450,00 € und bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderun in Höhe von drei Vierteln das 0,17fache, in Höhe der Hälfte das 0,23fache, in Höhe eines Viertels das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

Auf Anfrage errechnet der Rentenversicherungsträger die individuelle Hinzuverdienstgrenze und gibt dazu Auskunft. Zu beachten gilt es aber, dass bei Erzielung eines Hinzuverdienstes der Rentenversicherungsträger häufig nachprüft, ob und inwieweit die Erwerbsminderung (noch) gegeben ist.

Erwerbsminderungsrenten werden ab dem Monat der Antragstellung bezahlt und werden üblicherweise zunächst befristet gewährt.