Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
23.08.2013

Unternehmerähnliche Gebäudereinigung für Verwandte steht nicht unter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Wird jemand "wie ein versicherter Beschäftigter" tätig, so ist er gesetzlich unfallversichert. Handelt es sich hingegen um eine "unternehmerähnliche Tätigkeit", so besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.






Ein 38-jähriger Mann aus Kassel war seit dem 1995 als Gebäudereiniger tätig. Als er für seine Schwester die Außenfassade des Hauses reinigte und das in die Mauerfugen eingewachsene Efeu beseitigte, stürzte er aus 3 m Höhe von der Leiter und ist seitdem querschnittsgelähmt. Er beantrage bei der Unfallkasse Entschädigungsleistungen. Diese lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung unter Verwandten gehandelt habe, die nicht gesetzlich unfallversichert sei.

Das Sozialgericht verurteilte hingegen die Unfallkasse zur Entschädigung. Aufgrund des hohen Aufwandes könne nicht von einer bloßen Gefälligkeit ausgegangen werden, die unter Geschwistern selbstverständlich sei.

Die Berufungsrichter hingegen gaben der Unfallkasse Recht. Es komme nicht darauf an, ob der verunglückte Mann eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten erbracht habe, da er jedenfalls nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei. Vielmehr habe er eine unternehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Denn er sei gegenüber seiner Schwester nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe
die Renovierungsarbeiten selbst angeboten, keine konkreten Vorgaben gemacht bekommen und das nötige Werkzeug mitgebracht. Ferner sei eine unentgeltliche Tätigkeit bei Unternehmern weniger atypisch, weil diese sich hiervon andere Vorteile wie etwa den Aufbau einer langfristigen Geschäftsbeziehung versprächen. Für einen Arbeitnehmer sei der Verzicht auf Entgelt dagegen völlig atypisch. Ergänzend haben die Richter darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Unfallversicherung bestehe, welche der Kläger jedoch nicht wahrgenommen habe.

Hessiches Landessozialgericht, Urteil vom 18.06.2013, Az. L 3 U 26/11