Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
25.11.2015

Rechtsschutzversicherung für SGB II-Aufstocker - Kein Leistungsausschluss wegen Zusammenhangs mit einer selbständigen Tätigkeit

Der Mandant ist als selbständiger Handwerker tätig und lebt als sog. Aufstocker ergänzend von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV"). Nach vorläufiger Leistungsbewilligung durch das Jobcenter auf Grundlage einer Prognose über die zu erwartenden Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit hob das Jobcenter nach Vorlage des endgültigen Betriebsergebnisses im Bewilligungszeitraum die ursprüngliche Bewilligung wieder auf. Das Einkommen aus der Selbständigkeit sei so hoch, dass kein Leistungsanspruch nach dem SGB II mehr gegeben sei.

Der Mandant ist rechtsschutzversichert. Für die dagegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Regensburg wurde daher bei der Rechtsschutzversicherung, der D.A.S., Kostendeckungsanfrage gestellt.

Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Kostenübernahme zunächst ab. Zwar handele es sich um eine Angelegenheit des "Sozialgerichts-Rechtsschutzes", der grundsätzlich versichert sei. Allerdings sei dieses "Risiko" bei einem "Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit nicht versichert. Deshalb besteht kein Versicherungsschutz ...Ausweislich der uns eingereichten Bescheide des Jobcenters beruht die Rechtsstreitigkeit gerade auf der Frage, ob und gegebenenfalls welche Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit anzurechnen sind".
 
Diese Ablehnung liest sich zwar auf den ersten Blick schlüssig und nachvollziehbar, ist jedoch rechtlich nicht haltbar. Daher wurde folgende Stellungnahme an die Rechtsschutzversicherung gerichtet:

 
"... Bei Ihrer Entscheidung weiten Sie den Anwendungsbereich des Risikoausschlusses „Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit selbstständiger Tätigkeit“ in unzulässiger Weise aus.
Für den Risikoausschluss, auf welchen Sie sich berufen, genügt ein lediglich zufälliger Zusammenhang einer Interessenwahrnehmung mit einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nicht. Die Interessenwahrnehmung darf durch die selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit nicht lediglich verursacht oder motiviert sein. Erforderlich ist vielmehr, dass die Interessenwahrnehmung geschäfts- bzw. unternehmensbezogen ist. Es muss ein innerer, sachlicher Zusammenhang von nicht untergeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit bestehen (BGH, 28.06.1978, Az.: IV ZR 1/77; OLG Karlsruhe, 24.09.1992, Az.: 12 W 43/92; OLG Hamm, 21.08.1992, Az.: 20 W 19/92).
Ein solcher Fehlerzusammenhang liegt hier nicht vor. Natürlich spielt die Anrechnung des aus der selbstständigen Tätigkeit erzielten Einkommens auf die in Streit stehenden Leistungen nach dem SGB II eine Rolle. Dies wäre aber bei jeder Form von Einkommen, gleich woher dieses resultiert, der Fall. Auch wenn es sich um ein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit handeln würde, um Einkommen aus Kapitalerträgen, um Einkommen aus Miete oder Pacht oder aus welchem Grunde auch immer. Es handelt sich also um ein rein zufälliges Zusammentreffen und einen rein zufälligen Zusammenhang. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit besteht gerade nicht. Streitig ist ausschließlich, ob und inwieweit unser Mandant Leistungen nach dem SGB II beanspruchen kann, ob und inwieweit etwaiges Einkommen nach den Vorgaben des SGB II und der ALG-II-VO korrekt erfolgt ist..."
 
Als Reaktion hierauf erteilte die Rechtsschutzversicherung dann die gewünschte Kostendeckungszusage.
 
Betroffene in ähnlichen Konstellationen sollten sich also nicht vorschnell mit einer Deckungsablehnung zufrieden geben. Vielmehr sollte, wie oben dargestellt, argumentiert werden, dass der Ausschlussgrund des Risikoausschlusses „Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit selbstständiger Tätigkeit“ nicht greift.