Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
23.03.2016

RSS Rechtsschutzservice - 'Wes Brot ich ess, des Lied ich sing' oder wann liegt ein Rechtsschutzfall vor!?

Die RSS Rechtsschutz-Service GmbH ist mit der Leistungsbearbeitung verschiedener Rechtsschutzversicherungen beauftragt, u.a. mit der Leistungsbearbeitung der ALLRECHT Rechtsschutzversicherungen und der DEURAG.
 
Der Mandant, ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, war zunächst bis zum 01.02.2016 bei der ALLRECHT, anschließend ab dem 02.02.2016 bei der DEURAG rechtsschutzversichert.
 
Es kam zu einem Rechtsstreit mit dem Jobcenter. Dieses warf dem Mandanten vor, er sei am 08.12.2015 (also während er bei der ALLRECHT versichert war), grundlos nicht zu einem Meldetermin erschienenen und minderte deswegen das Arbeitslosengeld II durch Bescheid vom 12.02.2016 (also während der Mandant bei der DEURAG versichert ist) um 10 % des Regelbedarfs.
 
Gegen den Hartz IV-Sanktionsbescheid vom 12.02.2016, der aus verschiedenen Gründen rechtswidrig erscheint, wurde Widerspruch erhoben und ergänzend ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zum zuständigen Sozialgericht gestellt. 
 
Für beide Verfahren wurden Kostendeckungsanfragen gestellt.
 
Zunächst bei der ALLRECHT. Die RSS lehnte als Leistungsbearbeiterin die Kostendeckung mit der Begründung ab, der Rechtsschutzfall sei erst am 12.02.2016 eingetreten, also nach Beendigung des Versicherungsvertrags.  Für die ALLRECHT sieht die RSS den Versicherungsfall also im Erlass des Sanktionsbescheids vom 12.02.2016.
 
Darauf wurde Kostendeckungsanfrage bei der DEURAG gestellt. Die RSS lehnte als Leistungsbearbeiterin die Kostendeckung diesmal mit der Begründung ab, der Rechtsschutzfall sei bereits am 08.12.2015 eingetreten, also vor Beginn des Versicherungsvertrags mit der DEURAG.  Für die DEURAG sieht die RSS den Versicherungsfall in der selben Rechtsangelegenheit also - anders als für die ALLRECHT und in keiner Weise nachvollziehbar für den Mandanten - also bereits im Nichterscheinen zum Meldetermin am 08.12.2015.

Die RSS wurde natürlich gebeten, zu dieser widersprüchlichen Sachbehandlung Stellung zu nehmen unter Hinweis darauf, dass nach eigener Argumentation eine der beiden Rechtsschutzversicherungen eintrittspflichtig sein müsste. Eine Reaktion dazu ist bislang nicht erfolgt.