Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
30.03.2016

Neue Urteile zur Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten

Die Frage, ob ein in einem Krankenhaus tätiger Honorararzt selbständig oder abhängig beschäftigt ist, ist immer wieder Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren. Zwei weitere Gerichte haben sie nun beantwortet.

Nach Ansicht des Sozialgericht München (10.03.2016, Az. S 15 R 1782/15) ist die selbstständige Tätigkeit eines Honorararztes, der kein Beegarzt ist, im Krankenhaus nicht von der Rechtsordnung gedeckt und damit unzulässig. Ein Honorararzt ist dementsprechend abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig.

Im Ergebnis genauso hat auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (16.12.2015, Az. L 2 R 516/14), entschieden, dass Honorarärzte, die entsprechend ihrer ärztlichen Ausbildung in den klinischen Alltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind.


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