Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
18.03.2016

Keine Abfindung der Unfallrente bei verkürzter Lebenserwartung

Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu erwarten, dass nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungsträger die Versicherten nach Abschluss der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden (§ 75 S. 1 SGB VII).  Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht (§ 76 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert oder mehr haben, können auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden (§ 78 Abs. 1 S. 1 SGB VII).

Berufsgenossenschaften dürfen jedoch die Abfindung von Arbeitsunfallopfern mit dem Kapitalwert der Verletztenrente ablehnen, wenn nach ärztlicher Feststellung eine verkürzte Lebenserwartung des Betroffenen besteht.


Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Bergmannes aus Lünen entschieden, der wegen einer Quarzstaublungenerkrankung eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. bezieht. Seinen Antrag auf Kapitalisierung der Rente lehnte die Berufsgenossenschaft ab, weil keine dem Abfindungszeitraum entsprechende Lebenserwartung bestehe.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Dortmund abgewiesen. Der Unfallversicherungsträger dürfe bei der Ermessensentscheidung über die Abfindung einer Rente medizinische Erwägungen berücksichtigen. Es sei statthaft, darauf zu achten, dass der Abfindungsbetrag und die voraussichtliche Rentenzahlung ohne Abfindung miteinander korrespondierten. Der Kläger sei mit sieben Stents im Herzbereich versorgt und weise ein ausgeprägtes kardiovaskuläres Risikoprofil auf. Damit bestehe eine verminderte Lebenserwartung, die die Ablehnung der Rentenkapitalisierung rechtfertige.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 03.02.2016, Az.: S 17 U 487/14; PM v. 15.03.2016

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