Ein  Rechtsreferendar beantragte nach bestandener Zweiter Juristischer Staatsprüfung  Arbeitslosengeld und verlangte eine fiktive Berechnung nach einem erzielbaren  Einkommen als Richter. Das Arbeitsamt berechnete das Arbeitslosengeld aber nach  der im letzten Jahr der Ausbildung bezogenen Unterhaltsbeihilfe i.H.v. 900  €/Monat brutto. Die dagegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Die  Richter sahen keine gesetzliche Grundlage für die beantragte fiktive Berechnung.  Das Arbeitslosengeld müsse nach der Unterhaltsbeihilfe berechnet werden. Dagegen  hat der Kläger mittlerweile Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht  eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Landessozialgericht  Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Mai 2012,  L 2 AL 82/09, nicht rechtskräftig; PM 2/13