Das Sozialgericht Gießen hat jetzt einen Bescheid des Jobcenters Wetterau  aufgehoben, mit dem einem Mann aus Nidda Hartz-IV Leistungen für drei Monate um  30% gekürzt wurden. Der Kläger war  vom Jobcenter aufgefordert worden, sich bei einer Firma zu bewerben. Die Firma  teilte dann der Behörde mit, eine Bewerbung sei nicht erfolgt. Das Gesetz  sieht in einem solchen Fall zwar grundsätzlich eine Kürzung der Regelleistung  für drei Monate vor, allerdings muss der Hilfeempfänger bereits in der  Aufforderung über diese Rechtsfolge belehrt werden.
Eine solche Belehrung  konnte das Jobcenter aber nicht nachweisen, da es aus EDV-technischen Gründen  nicht mehr in der Lage war, den Vermittlungsvorschlag zu rekonstruieren. Die  Behörde bezog sich insoweit auf ein Muster. Auch der Kläger konnte auf Nachfrage  des Gerichts das Original der Belehrung nicht mehr vorlegen. Das  Sozialgericht Gießen hob daraufhin die Kürzung auf.
Die Festsetzung von  Sanktionen setze nach dem Gesetz voraus, dass ein Hilfebedürftiger über die  Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und  vollständig belehrt worden sei. Soweit das Gericht durch die Behörde nicht in  die Lage versetzt werde, die Ordnungsgemäßheit der Rechtsfolgenbelehrung zu  prüfen, gehe dies zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Behörde. Ihr obliege  es, durch ordnungsgemäße Aktenführung bzw. durch Organisation ihrer  Dokumentenverwaltung ihren Nachweiserfordernissen  nachzukommen.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 14.Januar 2013, Az.: S 29  AS 676/11; PM vom 12.02.2013
Mehr zu Sanktionen im SGB II finden Sie hier.
        
        Artikel
    14.02.2013