Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
08.11.2016

GdB - von 20 auf 50 möglich

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (in Bayern: Zentrum Bayern Familie und Soziales - ZBFS - Versorgungsamt) das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB), der in Zehnergraden abgegeben wird, fest. Die Feststellungen der Versorgungsverwaltung müssen vom betroffenen behinderten Menschen nicht akzeptiert werden, sondern können durch Widerspruch und ggf. Klage zum Sozialgericht einer Überprüfung unterzogen werden.

Dass die Durchführung des Sozialgerichtsverfahrens sehr lohnend sein kann - und die Behördenentscheidung keinesfalls ganz oder auch nur annähernd richtig sein muss - zeigt ein aktuelles Praxisbeispiel.

Der Mandant hatte nach einem Unfall beim ZBFS Region Niederbayern in Landshut die Feststellung eines GdB beantragt. Das ZBFS hatte wegen einer "seelischen Störung" einen GdB von nur 20 festgestellt. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg, so dass Klage zum Sozialgericht Landshut (Az. S 3 SB 465/15) erhoben wurde.

Im Laufe des Verfahrens wurde der Mandant dann durch einen ärztlichen Sachverständigen untersucht. Dieser gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei dem Mandanten ab Antragstellung ein GdB von 50 vorliege. Dieser Einschätzung beugte sich sodann auch das Versorgungsamt.