Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
07.04.2016

Erwerbsminderungsrente wegen Sehschwäche

Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, u.a. wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, die sogenannte Wegefähigkeit. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Wer aufgrund eines eingeschränkten Sehvermögens diese üblichen Wegstrecken nur unter einer besonderen Gefahr zurücklegen kann, ist erwerbsgemindert und kann, wenn die übrigen Rentenvoraussetzungen des § 43 SGB VI gegeben sind, eine Erwerbsminderungsrente beanspruchen.



LSG Baden-Württemberg, 22.3.2016, Az. L 13 R 2903/14