Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
18.08.2013

Datenschutz im privaten (Berufsunfähigkeits-) Versicherungsrecht

Nach einem nun veröffentlichten Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts muss eine versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung hinreichend eng ausgelegt werden, um dem Versicherten die Möglichkeit zur informationellen Selbstbestimmung zu bieten. Soweit keine gesetzlichen Regelungen über die informationelle Selbstbestimmung greifen, kann es zur Gewährleistung eines schonenden Ausgleichs der verschiedenen Grundrechtspositionen geboten sein, zum Beispiel durch eine verfahrensrechtliche Lösung im Dialog zwischen Versichertem und Versicherer die zur Abwicklung des Versicherungsfalls erforderlichen Daten zu ermitteln. Die Anforderungen an diesen Dialog festzulegen und ihn auszugestalten, zählt zu den Aufgaben der Zivilgerichte.




Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Die Beschwerdeführerin schloss mit der Beklagten des
Ausgangsverfahrens, einem Versicherungsunternehmen, einen Vertrag über
eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Nach deren Tarifbedingungen hatte
der Versicherte bei der Beantragung von Versicherungsleistungen unter
anderem behandelnde Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten
sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden zu
ermächtigen, dem Versicherungsunternehmen auf Verlangen Auskunft zu
geben. Die Beschwerdeführerin beantragte unter Verweis auf
Berufsunfähigkeit aufgrund von Depressionen Versicherungsleistungen.
Dabei lehnte sie ab, die auf dem Antragsformular der Beklagten
abgedruckte Schweigepflichtentbindungserklärung, die zur Einholung
sachdienlicher Auskünfte bei einem weiten Kreis von Stellen ermächtigt
hätte, abzugeben und bot stattdessen an, Einzelermächtigungen für jedes
Auskunftsersuchen zu erteilen. Daraufhin übersandte die Beklagte der
Beschwerdeführerin vorformulierte Erklärungen zur
Schweigepflichtentbindung ihrer Krankenkasse, zweier Ärztinnen und ihrer
Rentenversicherung, die die verschiedenen Stellen „umfassend“ zur
Auskunftserteilung über „Gesundheitsverhältnisse,
Arbeitsunfähigkeitszeiten und Behandlungsdaten“ sowie im Fall der
Rentenversicherung über die „berufliche Situation“ ermächtigen sollten.
Die Beschwerdeführerin lehnte die Unterzeichnung ab und bat um weitere
Konkretisierung der gewünschten Auskünfte. Dem kam die Beklagte nicht
nach.

Die Klage der Beschwerdeführerin auf Zahlung der monatlichen Rente
wiesen die Zivilgerichte ab. Der Beschwerdeführerin sei zumutbar
gewesen, die Einzelermächtigungen vor der Unterzeichnung selbst weiter
einzuschränken oder die in den Einzelermächtigungen genannten Unterlagen
selbst zu beschaffen und der Beklagten vorzulegen.

2. Die gerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in
ihrem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung
als Recht der informationellen Selbstbestimmung.

a) Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgt eine
Schutzpflicht des Staates. Kann in einem Vertragsverhältnis ein Partner
den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen, ist es Aufgabe des
Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen der beteiligten
Parteien hinzuwirken. Zwar hat der Gesetzgeber inzwischen in § 213 VVG
eine Regelung zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung der
Versicherungsnehmer getroffen; diese Vorschrift findet jedoch auf den zu
entscheidenden Altfall noch keine Anwendung. Daher oblag es in diesem
Fall den Gerichten selbst, das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung durch einen angemessenen Ausgleich mit dem
Offenbarungsinteresse des Versicherungsunternehmens zu gewährleisten.
Dazu sind die gegenläufigen Belange im Rahmen einer umfassenden Abwägung
gegenüberzustellen. Das Versicherungsunternehmen muss einerseits den
Eintritt des Versicherungsfalls prüfen können, anderseits muss aber die
Übermittlung von persönlichen Daten auf das hierfür Erforderliche
begrenzt bleiben. Allerdings ist es dem Versicherer oft nicht möglich,
im Voraus alle Informationen zu beschreiben, auf die es für die
Überprüfung des Leistungsfalls ankommen kann. Soweit keine gesetzlichen
Regelungen zur informationellen Selbstbestimmung greifen, kann es zur
Gewährleistung eines schonenden Ausgleichs der verschiedenen
Grundrechtspositionen geboten sein, zum Beispiel durch eine
verfahrensrechtliche Lösung im Dialog zwischen Versichertem und
Versicherer die zur Abwicklung des Versicherungsfalls erforderlichen
Daten zu ermitteln. Die Anforderungen an diesen Dialog festzulegen und
ihn auszugestalten, zählt zu den Aufgaben der Zivilgerichte. Versicherte
einer Berufsunfähigkeitsversicherung können nicht auf die Möglichkeit
verwiesen werden, einen Vertragsschluss zu unterlassen oder die
Leistungsfreiheit des Versicherers hinzunehmen.

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen hinreichenden
Ausgleich zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen werden die
angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Sie tragen den Belangen der
Beschwerdeführerin nicht hinreichend Rechnung.

aa) Durch die vorformulierten Einzelermächtigungen würde der Beklagten
ermöglicht, auch über das für die Abwicklung des Versicherungsfalls
erforderliche Maß hinaus in weitem Umfang Informationen über die
Beschwerdeführerin einzuholen. Die benannten Gegenstände der
„umfassenden“ Auskünfte - etwa „Gesundheitsverhältnisse,
Arbeitsunfähigkeitszeiten und Behandlungsdaten“ - sind so allgemein
gehalten, dass sie kaum zu einer Begrenzung des Auskunftsumfangs führen.
Erfasst werden nahezu alle bei den benannten Auskunftsstellen über die
Beschwerdeführerin vorliegenden Informationen, darunter auch viele für
die Abwicklung des Versicherungsfalls bedeutungslose Informationen.

bb) Der Beschwerdeführerin ist, entgegen den angegriffenen
Entscheidungen, nicht zuzumuten die vorformulierten Einzelermächtigungen
selbst zu modifizieren oder die erforderlichen Unterlagen eigenständig
vorzulegen. Denn damit würde der Beschwerdeführerin auferlegt, die
Interessen des Versicherungsunternehmens zu erforschen, und für den
Fall, dass die vorgelegten Unterlagen oder die modifizierten
Ermächtigungen für unzureichend erachtet würden, mit dem Risiko eines
Leistungsverlusts belastet. Dieser Weg ist nicht geeignet, ihr Recht auf
informationelle Selbstbestimmung im Dialog mit dem
Versicherungsunternehmen zu gewährleisten.

cc) Die angegriffenen Entscheidungen lassen beim Ausgleich der
Grundrechtspositionen unberücksichtigt, dass es das beklagte
Versicherungsunternehmen nicht unverhältnismäßig belasten muss, wenn von
ihm eine weitere Einschränkung der geforderten Einzelermächtigungen
verlangt wird. Zwar kann der Umfang der Einzelermächtigungen dabei nicht
vornherein schon auf die für die Prüfung des Leistungsanspruchs
relevanten Informationen begrenzt werden. Wird die
Schweigepflichtentbindung aber zunächst auf solche Vorinformationen
beschränkt, die ausreichen, um festzustellen, welche Informationen
tatsächlich für die Prüfung des Leistungsfalls relevant sind, könnte so
der Umfang der überschießenden Informationen begrenzt und damit dem
Recht der Beschwerdeführerin auf informationelle Selbstbestimmung
Rechnung getragen werden. Die Verfahrenseffizienz würde durch eine
solche grobe Konkretisierung der Auskunftsgegenstände nur geringfügig
beeinträchtigt.

PM 53/13 vom 13.08.2013
Beschluss vom 17. Juli 2013 1 BvR 3167/08