Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
10.05.2016

BGH äußert sich zu den Urteilsanforderungen in Fällen des Sozialleistungsbetrugs

In einer aktuellen Entscheidung schließt sich der Bundesgerichtshof (BGH) der von den Oberlandesgerichten (OLG) vertretenen, strengen Rechtsauffassung in Bezug auf die erforderlichen Urteilsfeststellungen in Fällen des Sozialleistungsbetrugs, konkret im Bereich des SGB II (Hartz IV) an:

"In Fällen des sogenannten Sozialleistungsbetrugs hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften selbständig zu prüfen, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand ... Um den Eintritt eines Schadens zu belegen, muss aus den Feststellungen in nachvollziehbarer Weise hervorgehen, dass und inwieweit nach den tatsächlichen Gegebenheiten auf die sozialrechtliche Leistung kein Anspruch bestand; mit einer allgemeinen Verweisung auf behördliche Schadensaufstellungen darf sich das Urteil nicht begnügen ... In Fällen wie dem vorliegenden ... hätte es insbesondere mit Blick auf die Regelungen zur Berücksichtigung und gegebenenfalls Aufteilung von Zuflüssen in § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II konkreter Darlegungen bedurft, wie sich das zu berücksichtigende Einkommen in den jeweiligen Monaten darstellte." (BGH, 22.03.2016, Az. 3 StR 517/15).

Im Ergebnis stellt die BGH-Entscheidung, wie die vorangegangenen OLG-Entscheidungen, sehr hohe Anforderungen an Urteile der Amts- und Landgerichten, wo diese Entscheidung aus diesem Grunde auch auf wenig Gegenliebe stoßen dürfte. Das Urteil ist aber für beschuldigte Sozialleistungsempfänger überaus begrüßenswert, da es die vorschnelle Verurteilung wegen Betrugs doch deutlich erschwert. Entspricht ein Strafurteil nicht diesen hohen Anforderungen, ist jedenfalls im Revisionsverfahren aufzuheben.


Mehr zum Thema: Klose, Verteidigung in Betrugsverfahren im Bereich des SGB II, StraFo 2013, 192 ff.