Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
19.07.2016

Auslegung des § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V durch die IKK Classic

In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte haben  Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht (§ 44 Abs. 1 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach aktueller Gesetzesfassung "von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an" (§ 46 S. 1 Nr. 2 SGB V).

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung endet grundsätzlich mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs. 2 SGB V), damit also in der Regel auch der Anspruch auf Krankengeld. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt jedoch erhalten, solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). D.h. die Krankenkasse muss z.B. dann weiter Krankengeld leisten, wenn der Versicherte nach Beschäftigungsende auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist und eigentlich keinen Krankengeldanspruch hätte.

In diesem Zusammenhang (Anmerkung: Der Mandant war bis zum 28.03.2016 ärztlich festgestellt arbeitsunfähig krank. Am 29.03.2016 wurde dann erneut die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt) interpretiert die IKK Classic nun die Vorschrift des § 46 S. 1 Nr. 2 sehr eigenwillig und unter Missachtung des Wortlauts, der die Entstehung des Krankengeldanspruchs von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abhängig macht, nicht aber von der genauen Uhrzeit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit:

"Da die Arbeitslosigkeit am 29.03.2016 um 0 Uhr begann und die Arbeitsunfähigkeit erst im Laufe des Tages festgestellt wurde, handelt es sich nicht um eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit..."

"Juristisch gesehen bestand vom 29.03.2016 0.00 Uhr bis zum Arztbesuch ("juristische Sekunde") keine Arbeitsunfähigkeit, somit..."


Es wird interessant sein, zu sehen, ob die Auslegung des § 46 SGB V sich durchsetzen wird...!?