Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben u.a. bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Anwartschaftszeit hat wiederum erfüllt, wer in der zweijährigen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zwölf Monate haben 365 Tage bzw. in einem Schaltjahr sogar 366 Tage.
Trotzdem reichen für die Erfüllung der Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III 360 Tage aus. Bei der Berechnung der Anwartschaftszeit sowie der Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld entspricht nach § 339 S. 2 SGB III ein Monat 30 Kalendertagen, so dass ein Jahr - rechtlich - eben nur 360 Tage hat.
Artikel
21.09.2015