Nicht nur Anbieter von Internetseiten, sondern auch geschäftsmäßige Nutzer der sozialen Netzwerke Facebook, Twitter und Google+ müssen sich mit den Vorgaben zur rechtssicheren Gestaltung einer Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG befassen. Neben den vielleicht bereits bekannten inhaltlichen Fallstricken kommen bei Facebook, Twitter und Google+ [...]
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23.04.2014