Artikel
    21.07.2017
  
              Zuwiderhandlungen gegen eine Gewaltschutzanordnung
          Im Zustand der Schuld- und Zurechnungsunfähigkeit begangene Zuwiderhandlungen gegen eine Gewaltschutzanordnung können zivilrechtlich nicht mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden. Die Zwangsvollstreckung nach den §§ 95 FamFG, 890 ZPO setzt voraus, ...