Artikel
23.11.2015
Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts in sonstigen Familiensachen
In einer sonstigen Familiensache ist die Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts nur dann begründet, wenn es sich um eine Streitigkeit nach § 43 WEG handelt oder eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich ...