Die gesetzliche Erbfolge überrascht oft. Warum Ehepartner selten alles bekommen und Lebensgefährten komplett leer ausgehen.
Lediglich etwa jeder Dritte in Deutschland regelt seinen Nachlass zu Lebzeiten über ein Testament oder einen Erbvertrag. Fehlt ein solcher Verteilungswunsch, greift bei einem Todesfall automatisch die gesetzliche Regelung. Das führt im Alltag nicht selten zu Ergebnissen, die den tatsächlichen Wünschen des Erblassers widersprechen – etwa wenn der überlebende Ehegatte das Eigenheim auf einmal in Erbengemeinschaft mit den Kindern oder den Schwiegereltern verwalten muss.
Das Wesentliche der gesetzlichen Erbfolge kurz erklärt
Erfordertes Verwandtschaftsverhältnis: Grundsätzlich sind ausschließlich biologische und rechtliche Verwandte sowie der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner erbberechtigt. Unverheiratete Lebensgefährten, Stiefkinder oder Pflegekinder sind gesetzlich komplett ausgeschlossen.
Das System der Ordnungen: Verwandte erben nach einem festgelegten Rangsystem. Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel) schließen Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister) vollständig aus. Ist ein Kind bereits verstorben, rücken dessen Kinder an seine Stelle (§ 1924 BGB).
Die Sonderstellung des Ehepartners: Wie viel der Ehepartner erhält, hängt stark vom Güterstand ab. In der regulären Zugewinngemeinschaft erbt der Partner neben Kindern die Hälfte (§ 1931 Abs. 1, § 1371 Abs. 1 BGB). Gibt es keine Kinder, steigt der Anspruch auf drei Viertel – die restlichen Anteile gehen an Eltern oder Geschwister des Verstorbenen.
Ungleichbehandlungen bei nichtehelichen Kindern: Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern heute grundsätzlich gleichgestellt. Eine historische Besonderheit betrifft vor dem 01.07.1949 geborene Kinder: Nach Entscheidungen des EGMR wurden die Ansprüche hier für Erbfälle ab dem 28.05.2009 angepasst (vgl. EGMR, 28.05.2009 - Az: 3545/04).
Haftung und Ausschlagungsfrist: Da das Vermögen samt aller Verbindlichkeiten als Ganzes übergeht (§ 1922 BGB), bleibt Erben bei Überschuldung eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis, um die Erbschaft gerichtlich auszuschlagen (§ 1944 BGB).
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