Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
11.08.2026

Wann muss auch der betreuende Elternteil Barunterhalt fürs Kind zahlen?

Grundsatz, Ausnahmen und die Hürden bei erheblichem Einkommensgefälle im Familienrecht.

Der Grundsatz im Unterhaltsrecht erscheint eindeutig: Wer das minderjährige Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der andere Elternteil zahlt den Barunterhalt. Das Gesetz formuliert diese Erfüllungswirkung allerdings als Regel – und lässt damit Raum für gewichtige Ausnahmen.

In der Praxis existieren Konstellationen, in denen der betreuende Elternteil trotz der täglichen Pflege zusätzlich finanzielle Mittel aufbringen oder den Barunterhalt gar vollständig übernehmen muss.

Die zwei zentralen Ausnahmefälle

Eine Heranziehung des betreuenden Elternteils setzt stets voraus, dass der eigentlich barunterhaltspflichtige Teil seiner Erwerbspflicht nachkommt, das Geld aber dennoch nicht ausreicht oder ein extremes finanzielles Gefälle besteht.

  1. Fehlende Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen: Kann der barunterhaltspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt nicht leisten, ohne seinen eigenen notwendigen Selbstbehalt zu unterschreiten, greift § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB. Ist der betreuende Elternteil selbst hinreichend leistungsfähig, kann er als „anderer unterhaltspflichtiger Verwandter“ einzustehen haben.

  2. Erhebliches Einkommensgefälle: Verdient der betreuende Elternteil ein Vielfaches, kann die strikte Trennung von Natural- und Barunterhalt der Korrektur bedürfen (vgl. BGH, 10.07.2013 - Az: XII ZB 297/12).

Wann greift die vollständige Enthaftung?

  • Die Dreifach-Grenze: Reicht das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils etwa an das Dreifache des Einkommens des Barunterhaltspflichtigen heran, kann eine vollständige Befreiung der gegnerischen Seite der Billigkeit entsprechen (vgl. BGH, 10.07.2013 - Az: XII ZB 297/12; OLG Dresden, 04.12.2015 - Az: 20 UF 875/15).

  • Anteilige Beteiligung: Liegt die Nettodifferenz bei mindestens 500 Euro, ohne das Dreifache zu erreichen, kommt eine Quotierung in Betracht (vgl. OLG Schleswig, 23.12.2013 - Az: 15 UF 100/13; OLG Brandenburg, 15.09.2015 - Az: 10 UF 288/13). Voraussetzung bleibt, dass der Barunterhaltspflichtige bei voller Zahlung seinen angemessenen Selbstbehalt unterschreiten würde.

Praxisbeispiel: Erzielt der Vater aus vollschichtiger Arbeit 1.300 Euro netto und verdient die Mutter, bei der das Kind lebt, 2.400 Euro netto, würde die volle Zahlungspflicht den Vater unter seinen Selbstbehalt drücken. In solchen Fällen kann der betreuende Elternteil verpflichtet sein, den Barunterhalt abzufangen (vgl. OLG Stuttgart, 03.08.2017 - Az: 16 UF 118/17).

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