Wer wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt wird, sieht sich meist mit der Aufforderung konfrontiert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Diese begründet ein privatrechtliches Dauerschuldverhältnis, das grundsätzlich lebenslang fortbesteht und nicht durch bloßen Zeitablauf verjährt. Zwar verjährt der Anspruch auf eine konkret angefallene Vertragsstrafe nach den §§ 195, 199 BGB in drei Jahren, die zugrundeliegende Unterlassungspflicht bleibt jedoch auf bestehen.
Dreh- und Angelpunkt ist das Vertragsstrafeversprechen (§ 339 BGB), das meist nach dem flexiblen „Hamburger Brauch“ (§ 315 BGB) gestaltet wird. Da mitgeschickte Muster der Gegenseite oft unnötig weit gefasst sind, empfiehlt sich die Abgabe einer modifizierten Erklärung. Eine einseitige Lösung von einem bereits geschlossenen Unterlassungsvertrag ist wegen strenger Anforderungen an Kündigung (§ 314 BGB) oder Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, etwa bei grundlegenden Rechtsprechungsänderungen (vgl. BGH, 08.05.2014 - Az: I ZR 210/12; BGH, 14.02.2019 - Az: I ZR 6/17).
Bei erneuten Verstößen fordert die Rechtsprechung meist noch strengere Unterwerfungen (vgl. BGH, 01.12.2022 - Az: I ZR 144/21). Gleichzeitig schützt das Gesetz Verbraucher bei Abmahnungen durch Gegenstandswertdeckelungen (§ 97a Abs. 3 UrhG; vgl. BGH, 01.09.2022 - Az: I ZR 108/20).