Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
24.11.2015

Unfallflucht - nur vorsätzlich!

Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nach §§ 142, 15 StGB nur bestraft werden, wer vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt. Der Vorsatz nach § 142 Abs. 1 StGB muss sich auf alle Merkmale des äußeren Tatbestandes ...