Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.06.2015

Soziale Ausgleichsleistungen müssen nicht für die Betreuervergütung verwendet werden

Der Einsatz eines aus sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Dies gilt auch für die damit erwirtschafteten Zinsen. ...