Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
24.09.2026

Schein-Rechnungen nach Registereintrag: Kostenfalle für Unternehmen

Frisch eingetragene Unternehmen und Gewerbetreibende geraten nach Eintragungen im Handelsregister regelmäßig ins Visier privater Verzeichnisanbieter. Da Bekanntmachungen über das Gemeinsame Registerportal der Länder öffentlich einsehbar sind, nutzen Anbieter automatisierte Abfragen, um täuschend echt gestaltete Angebotsschreiben zu versenden. Diese erwecken durch Landeswappen, Kassenzeichen und beiliegende Überweisungsträger oft fälschlicherweise den Eindruck einer amtlichen Gerichtsrechnung.

Rechtlich handelt es sich bei solchen irreführenden Formularschreiben um wettbewerbswidrige Methoden (vgl. BGH, 26.01.1995 - Az: I ZR 39/93), die bei gezielter Täuschungsabsicht auch den Tatbestand des Betrugs erfüllen können (vgl. BGH, 26.04.2001 - Az: 4 StR 439/00; BGH, 28.05.2014 - Az: 2 StR 437/13). Die Veröffentlichungsgebühr für das Registerportal beträgt nach der HRegGebV in Verbindung mit dem GNotKG tatsächlich nur etwa 1 Euro pro Eintragung.

Betroffene sollten unberechtigte Rechnungen keinesfalls zahlen. Wurde bereits ein Vertrag unterschrieben oder überwiesen, kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) in Betracht, deren Durchsetzung jedoch stets vom konkreten Einzelfall abhängt (vgl. BGH, 22.02.2005 - Az: X ZR 123/03).

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