Entstehen im Arbeitsalltag Sach- oder Vermögensschäden, haftet der Arbeitnehmer nicht zwangsläufig in voller Höhe. Das Arbeitsrecht sieht über die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs eine Schutzfunktion vor, um Beschäftigte vor unverhältnismäßigen Belastungen zu bewahren, sofern die Tätigkeit betrieblich veranlasst war (vgl. BAG, 27.09.1994 - Az: GS 1/89).
Maßgeblich für den #Haftungsumfang ist der Grad des Verschuldens: Während leichte Fahrlässigkeit einen Haftungsausschluss bewirkt, führt mittlere Fahrlässigkeit zu einer prozentualen Aufteilung des Schadens unter Berücksichtigung von Schadenshöhe, Verdienst und Betriebsrisiko. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich voll, wobei Gerichte bei existenzgefährdenden Summen Haftungsgrenzen anwenden (vgl. BAG, 15.11.2012 - Az: 8 AZR 705/11). Vorsatz zieht ausnahmslos eine unbeschränkte Ersatzpflicht nach sich.
Gemäß § 619a BGB muss der #Arbeitgeber das Verschulden und dessen Grad beweisen (vgl. BAG, 17.09.1998 - Az: 8 AZR 175/97). Auch bei Schäden an #Firmenwagen oder Kassenfehlbeständen (#Mankohaftung) gelten abgestimmte Regeln zum Schutz der Beschäftigten (vgl. BAG, 24.11.1987 - Az: 8 AZR 590/82).
Informieren Sie sich über die rechtlichen Details zu Selbstbeteiligungen, Freistellungsansprüchen bei Drittschäden und die rechtlichen Grenzen vertraglicher Haftungsklauseln.
https://www.anwaltonline.com/arbeitsrecht/tipps/209/schadensersatzpflicht-des-arbeitnehmers-wann-arbeitnehmer-fuer-schaeden-gerade-stehen-muessen
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02.09.2026