Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.09.2015

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug

Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Leistungsort, der sich aus § 269 I und II BGB ergibt. Gegenstand des Rechtsstreits und damit streitige Verpflichtung i.S.v. § 29 I ZPO war vorliegend nicht der vertragliche Erfüllungsanspruch, sondern - nach ...