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01.09.2015
Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug
Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Leistungsort, der sich aus § 269 I und II BGB ergibt. Gegenstand des Rechtsstreits und damit streitige Verpflichtung i.S.v. § 29 I ZPO war vorliegend nicht der vertragliche Erfüllungsanspruch, sondern - nach ...